15.01.1923
Artikel 15.
Die auf dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile zur Beförderung übergebenen Waren, die in das Gebiet des andern Teiles oder durch dieses Gebiet versendet werden sollen, werden hinsichtlich der Abfertigung der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger
behandelt werden, als ähnliche Waren, die auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles oder in einem dritten Staate unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke zur Beförderung übergeben werden.
In der gleichen Art werden auch die in einem dritten Staate zur Beförderung übergebenen Waren behandelt, die durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile versendet werden und für das Gebiet des anderen Teiles bestimmt sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise