15.01.1923
Artikel 12.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die zeitweilige Befreiung von der Entrichtung von Ein- und Ausfuhrzöllen zu, und zwar für Waren (mit Ausnahme der verzehrungssteuerpflichtigen oder der einem Monopol unterliegenden Artikel), die zu Proben, Versuchen, Ausstellungen, oder Wettbewerben bestimmt sind oder in das Gebiet des andern vertragschließenden Teiles auf Märkte, Messen oder zum ungewissen Verkaufe geschickt werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie innerhalb einer im voraus bestimmten Frist wieder ausgeführt werden, und daß die Wiederausfuhr durch den Erlag des Zollbetrages oder einer gültigen Kaution beim Zollamte sichergestellt erscheint.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in dieser Beziehung gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
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