15.01.1923
Artikel 11.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie daselbst berechtigt sind, ihren Handel und ihr Gewerbe auszuüben und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, haben das Recht, sowohl persönlich als durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe vorzunehmen. Sie können auch Bestellungen, und zwar auch nach Mustern, bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, in deren Handel oder Gewerbe die diesen Mustern entsprechenden Waren Verwendung finden. In keinem der beiden Länder können sie aus diesem Grunde verhalten werden, eine besondere Steuer zu entrichten.
Die Handlungsreisenden der beiden vertragschließenden Teile, die mit einer von den Behörden ihrer betreffenden Länder ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, haben wechselseitig das Recht, Warenproben und Muster mit sich zu führen, jedoch keine Waren. Diese Legitimationskarte ist nach dem Muster der Beilage B (Anm.: Beilage B nicht darstellbar) auszustellen.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die mit der Ausstellung dieser Legitimationskarten betrauten Behörden sowie die Bestimmungen bekanntgeben, zu deren Einhaltung die Reisenden bei der Ausübung ihres Handels verpflichtet sind.
Die obenerwähnten Handlungsreisenden haben jedoch nicht das Recht, für andere als die in ihren Legitimationskarten genannten Händler oder Gewerbetreibende Geschäfte abzuschließen.
Die einer Zollpflicht oder irgendeiner andern ähnlichen Abgabe unterliegenden Waren mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, die von den Handlungsreisenden als Warenproben oder Muster eingeführt werden, sind beiderseits von der Entrichtung des Ein- und des Ausfuhrzolles befreit unter der Bedingung jedoch, daß diese Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände keinem Zweifel unterliegt, wobei übrigens das Zollamt, über welches sie ausgehen, gleichgültig ist.
Die Wiederausfuhr der Warenproben oder Muster muß beim Eintrittszollamte durch die Hinterlegung eines Barbetrages oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden.
Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen die Kaufleute und die Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) auf dem Gebiete der vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
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