15.01.1923
Artikel 10.
Die beiden vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr von Personen, Gepäck, Waren, Schiffen, Booten, Wagen und Eisenbahnwaggons und von andern Beförderungsmitteln, die aus ihren Ländern stammen oder für sie bestimmt sind, und zwar auf Eisenbahnen und Wasserwegen und auf allen für die internationale Durchfuhr eingerichteten Beförderungswegen, ohne hiebei einen Unterschied zu machen, sei es hinsichtlich der Nationalität der Personen, der Flagge der Schiffe und Boote, der Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungsorte, sei es aus irgendwelchen Erwägungen über das Eigentum der Waren, der Schiffe, der Boote, der Wagen und Eisenbahnwaggons oder anderer Beförderungsmittel.
Die Durchfuhrsendungen werden insbesondere auch bei ihrem Eintritt und Austritt keinen besonderen Zöllen, Gebühren oder Taxen für die Durchfuhr unterworfen.
Von diesen Durchfuhrsendungen können jedoch Gebühren und Taxen eingehoben werden, falls dieselben ausschließlich dazu dienen, die mit dieser Durchfuhr verbundenen Überwachungs- und Verwaltungsausgaben zu decken.
Die Sätze aller Gebühren und Taxen dieser Art sollen soweit als möglich nach der Höhe der zu bedeckenden Auslagen festgesetzt werden;
sie werden nach den Grundsätzen, die in dem ersten Absatz dieses Artikels festgesetzt sind, in gleichmäßiger Art angewendet mit dem Vorbehalte jedoch, daß sie auf gewissen Strecken wegen der Verschiedenheit der Überwachungskosten ermäßigt oder sogar aufgehoben
werden können.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Frist kann jedoch jeder der vertragschließenden Teile genötigt sein, durch besondere oder allgemeine Maßnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels abzugehen, und zwar in den folgenden Fällen:
a) aus Gründen der staatlichen Sicherheit;
b) aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere um die Verbreitung von Tierseuchen sowie die Zerstörung von Pflanzen durch schädliche Insekten oder Parasiten zu verhindern.
In dieser Hinsicht sollen die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze sowie die zwischen den beiden vertragschließenden Teilen in Kraft stehenden Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.
Die beiden vertragschließenden Teile haben das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich davon zu überzeugen, daß die Personen, das Gepäck, die Waren und insbesondere jene Waren, die einem Monopol unterliegen, die Schiffe, Boote, Wagen und Eisenbahnwaggons sowie die andern Beförderungsmittel sich tatsächlich im Zustande der Durchfuhr befinden, weiters um sich dessen zu versichern, daß die durchziehenden Reisenden in der Lage sind, ihre Reise zu beenden, und schließlich um zu vermeiden, daß die Sicherheit der Wege und Beförderungsmittel eine Einbuße erleiden.
Die Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Durchfuhr dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies zur Erlangung des durch das Verbot oder die Beschränkung zu erreichenden Zweckes unbedingt erforderlich ist.
In Fällen, in denen auf Schiffahrtswegen, die der Durchfuhr dienen, monopolisierte Fahrbetriebe eingerichtet werden, ist die Einrichtung dieser Betriebe so zu treffen, daß hiedurch die Durchfuhr der Schiffe und Boote nicht behindert werde.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Durchfuhr mit Umladung Anwendung.
In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.
Österreich nimmt den § 4 des Artikels XXII des Vertrages von Riga zur Kenntnis und verpflichtet sich, ihn einzuhalten.
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