15.01.1923
Artikel 1.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe in dem Gebiete des andern alle Privilegien, Freiheiten und Vorteile genießen, die der meistbegünstigten Nation gewährt werden.
Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei, allgemeine Sicherheit und die Ausübung gewisser Handwerke und Berufe bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und die auf alle Fremden allgemeine Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
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