15.01.1923
(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden
Übereinkommens haben die beiderseitigen
Vertreter die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Zu Artikel 1.
Zur Erleichterung der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 stellen die beiden vertragschließenden Teile fest, daß die polnischen Staatsangehörigen in Österreich und die österreichischen Staatsangehörigen in Polen zum Antritt und zur Ausübung eines Handels oder eines Gewerbes unter denselben Bedingungen wie die eigenen Angehörigen zugelassen werden.
Bei Anwendung der im Artikel 1 vorgesehenen Rechte soll kein Unterschied zwischen den Angehörigen der beiden Vertragsländer, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragslandes vor, während oder nach dem Kriege niedergelassen haben, gemacht werden.
Zu Artikel 2.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die im Artikel 2 vorgesehenen, mit der Ausstellung der Legitimationskarten betrauten Behörden bekanntgeben.
Zu Artikel 3.
Die Bedingungen des Erwerbes und des Besitzes von unbeweglichen Vermögenschaften werden im Sinne der auf dem Gebiete jedes der beiden vertragschließenden Teile in Kraft stehenden Gesetzgebung bestimmt.
Zu Artikel 8.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die Abkommen mitteilen, auf Grund deren sie den Bewohnern der Grenzbezirke Begünstigungen zubilligen.
Österreich verpflichtet sich, keinen Anspruch auf jene Zollermäßigungen zu erheben, die Polen in dem Handelsübereinkommen zwischen Polen und Frankreich vom 6. Februar 1922 an Frankreich für die folgenden Artikel gewährt hat:
Nummer
des Warenbezeichnung
polnischen
Tarifs
13 Pasteten und Würzen aller Art
ex 14 Trüffeln
es 15 Gewürze:
1. Vanille,
3. Pfeffer
ex 21 Tabak in Blättern und in Bündeln
ex 27 Arrak, Rum, Kognak, Branntwein, Liköre
ex 35 Käse:
1. feine,
2. andere als im Absatz 1
ex 37 Fische, mariniert in Öl
ex 38 Langusten und Krebse, Hummern in Dosen
ex 43 Leim und Gelatine
ex 46 Bürstenbinderwaren
ex 58 Kork:
4 b) zerkleinert und pulverisiert
ex 60 Erzeugnisse aus Kork:
1. Platten und Würfel,
2. Stöpsel,
3. Erzeugnisse aus Korkabfällen
ex 62 Schnittblumen
ex 95 Weinstein (Weinsteinrahm), weinsteinsaurer Kalk,
zitronensaurer Kalk: halbraffiniert (nicht in
Pulverform), naturfarben
ex 117 Olivenöl
162 Typographie- und Druckereimaterial
ex 169 Kinematographenfilm, unbelichtet
185 Seidengespinste:
1. gezwirnte,
2. Gespinste aus Seidenabfällen.
Zu Artikel 9.
Von dem gleichmäßigen Wunsche geleitet, sobald als möglich die volle Freiheit des gegenseitigen Handelsverkehrs wieder herbeizuführen und zu diesem Zwecke die Beschränkungen, die einstweilen mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden müssen, nach Möglichkeit zu mildern und allmählich zu beseitigen, kommen die beiden vertragschließenden Teile im allgemeinen überein, bei der Handhabung der in Kraft stehenden Ein- und Ausfuhrverbote sowie bei der Erteilung von Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die einem Verbote unterliegen, den Bedürfnissen des Verkehrs nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und durch eine liberale Praxis die Wiederaufnahme normaler Handelsbeziehungen und eines lebhaften Warenaustausches zwischen den beiden Ländern so weit als möglich zu fördern und zu erleichtern.
Neue Ein- und Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.
Eine bereits erteilte Ein- oder Ausfuhrbewilligung kann jedoch widerrufen werden, wenn es sich um die Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Landes handelt.
Zu Artikel 10.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens betreffend die Durchfuhrfreiheit, kein Hindernis dafür bilden, daß die Transporte, die ein lebenswichtiges Interesse des Landes berühren, die Inlandstransporte und die der Ein- und Ausfuhr dienenden Transporte zeitlich vor jenen Durchfuhrsendungen, die von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, das Vorrecht haben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens sollen die von den beiden vertragschließenden Teilen im eigenen Wirkungskreis erlassenen Anordnungen und Bestimmungen hinsichtlich der Durchfuhr von dem Verderben ausgesetzten Waren in keiner Weise berühren.
Durchfuhrsendungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens eines nach Artikel 10 des vorliegenden Übereinkommens erlassenen Verbotes schon das Gebiet jenes Staates, der das Verbot erlassen hat, betreten haben, sollen hievon nicht betroffen, sondern bis zu ihrem Bestimmungsorte weiterbefördert werden. Falls das vorliegende Übereinkommen erlischt, müssen die vor diesem Zeitpunkte zur Beförderung übergebenen Waren an ihren Bestimmungsort selbst dann gebracht werden, wenn die tatsächliche Durchfuhr erst nach Erlöschen der Wirksamkeit des Übereinkommens bewerkstelligt werden kann.
Zu Artikel 11.
Die Bestimmungen des Artikels 11 finden auf umherziehende Gewerbetreibende sowie auf den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben, keine Anwendung; in dieser Beziehung behalten sich die beiden Vertragsteile die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
Zu Artikel 15.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß vorläufig die Bestimmungen über die gleichmäßige Behandlung mit dem einheimischen Transporte hinsichtlich der Warentarife nur auf die Tarifsätze für jene Sendungen zur Anwendung kommt, die direkt von der Eintrittsgrenzstation bis zur Bestimmungsstation oder bis zur Austrittsgrenzstation aufgegeben wurden.
Zu Artikel 17.
Bis zum Abschluß anderer Abkommen zwischen den Eisenbahnverwaltungen soll die Frage, ob für die Erstellung direkter Tarife im Zusammenhange mit den in Kraft stehenden Tarifen für den Reisenden- und Güterverkehr tatsächlich ein Bedürfnis vorhanden ist, grundsätzlich über Antrag jener Eisenbahnverwaltung entschieden werden, die einen derartigen Antrag stellt, wobei vorbehalten bleibt, daß dieser Antrag hinreichend motiviert erscheint.
Die beiden Regierungen werden dahin wirken, daß zur Erleichterung und Regelung des internationalen Verkehrs in einer einzigen Geldwährung oder in zwei Währungen und der gegenseitigen Abrechnung der aus diesem Verkehr sich ergebenden Schulden und Forderungen Abkommen geschlossen werden.
Gleicherweise wird die Schaffung einer einheitlichen Tarifgrundlage und die Annahme einer einzigen Währung für die internationalen Tarife in die Wege geleitet werden.
Zu den Artikeln 15 bis 19.
Es besteht Einverständnis darüber, daß alle in den Artikeln 15 bis 19 vorgesehenen Bestimmungen auf den Verkehr mit einem dritten Staate in jenem Falle keine Anwendung finden, in dem mit diesem Staate ein Übereinkommen betreffend die Wiederaufnahme der direkten Eisenbahnverbindungen abgeschlossen werden wird.
Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß während der Dauer der im Artikel 15 festgesetzten Einschränkung Polen hinsichtlich der Tarife nicht die Anwendung jener Behandlung beanspruchen kann, die Österreich einem angrenzenden Staate mit Rücksicht auf das Bestehen des Vertrages von Saint-Germain gewährt hat oder gewähren wird.
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