(1) Falls die Durchbeförderung auf dem Landweg erfolgt, stellt die ersuchte Vertragspartei die Begleitung der abzuschiebenden Person durch eigenes Personal sicher.
(2) Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg und unter Begleitung durchgeführt wird, muß diese von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt werden. Zur Überwachung der Zwischenlandung auf den Flughäfen der ersuchten Vertragspartei stellen deren Organe jede erforderliche Unterstützung sicher. Die Organe der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationalen Zonen der Flughäfen nicht verlassen.
(3) Die Vertragsparteien werden die Modalitäten der Begleitung entsprechend den Regelungen der Durchführungsvereinbarung festsetzen.
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