(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die vom ersuchenden Staat abgeschoben werden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder Luftweg erfolgen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei ist für den Ablauf der Reise des Drittstaatsangehörigen in den Bestimmungsstaat verantwortlich und nimmt diesen zurück, falls die Durchbeförderungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollzogen werden kann.
(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, daß der Drittstaatsangehörige, für den die Durchbeförderung genehmigt werden soll, das Recht zur Reise in den Bestimmungsstaat hat.
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