(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates übernehmen auf Ersuchen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates formlos auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aus dem Gebiet des ersuchten in das des ersuchenden Staates eingereist sind und die ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise übergeben werden. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann die Übernahme nach Art. 5 beantragt werden.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige auf ihr Gebiet zurück, die entsprechend den nach der Übernahme durchgeführten Ermittlungen der anderen Vertragspartei rechtmäßig über die gemeinsame Grenze aus dem Gebiet der ersuchten in das der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind.
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