Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei erfüllen.
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