Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Art. 2 besteht nicht für:
a) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei haben;
b) Drittstaatsangehörige, denen nach dem Verlassen des Gebiets der ersuchten Vertragspartei oder nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von letzterer ein Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
c) Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten;
d) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ), abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2 ), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;
e) Drittstaatsangehörige, die aus Gründen der Staatssicherheit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer organisierten kriminellen Verbindung oder wegen ihrer Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland abgeschoben worden sind;
f) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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