(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen wird, daß diese Staatsangehörigen in das Gebiet dieser Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Beweismittel im Sinne des Abs. 1 werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.
(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt worden und noch gültig ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise