(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze 3 ) vom 22. April 1963 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Oktober 1997 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 111/1963
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