(1) Der Durchbeförderungsantrag wird auf direktem Weg zwischen den Innenministerien der Vertragsparteien übermittelt.
(2) Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen, das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 gegeben und keine Ablehnungsgründe gemäß Art. 11 bekannt sind.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mit.
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