(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 2 ) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr 3 ) werden aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet 4 ) werden aufgehoben.
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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1957
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1957
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1957
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