BundesrechtInternationale VerträgeDurchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.

(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken die Durchbeförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen (Häftlingen) gestattet, sofern es sich nicht um Häftlinge handelt, die nach Auffassung des Durchgangsstaats

1. seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausgeschlossen werden kann oder

2. wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt werden, wobei vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord oder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht als eine solche Handlung zu werten sind.

(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre Durchbeförderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen konnten und durften, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dorthin zurückgekehrt sind.

Artikel 3

Art. 3

Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 erfolgt durch gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei sind Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so festzulegen, daß ein möglichst rascher und zweckmäßiger Einsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen dienstlichen und verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet ist.

Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige Durchbeförderung von Häftlingen unter Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelegenen Gebiete erfolgen kann.

Artikel 4

Art. 4

Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der Durchbeförderung von Häftlingen nach Artikel 2 Absatz 1 ist den Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegenständen gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter Gegenstände ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze befreit.

Artikel 5

Art. 5

(1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig unter Angabe der bekannten Personalien des Häftlings, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts zu verständigen. Die verständigte Dienststelle/Behörde wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.

(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen verlassen werden.

Artikel 7

Art. 7

(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.

(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.

Artikel 9

Art. 9

(1) Exekutivorgane und durchbeförderte Häftlinge benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus. Artikel 6 des Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr 1 ) findet keine Anwendung.

(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung untersagt werden.

(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der zuständigen Sicherheitsbehörde des Durchgangsstaats vorher anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob die Zulassung erteilt wird.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1988

Artikel 10

Art. 10

Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.

Artikel 11

Art. 11

Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe nur bei Notwehr Gebrauch machen. Bei einer Durchbeförderung von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des Durchgangsstaats.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.

(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Artikel 13

Art. 13

(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.

(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.

(3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn

a) der Häftling entkommen ist,

b) der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,

c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,

d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder

e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszuüben.

Artikel 14

Art. 14

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.

Artikel 15

Art. 15

(1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte für die Dauer eines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und in Fällen schwerwiegender internationaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder aufzuheben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur im Bereich einzelner Durchgangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde des Durchgangsstaats Durchgangsrechte auf diesen Durchgangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Artikel 16

Art. 16

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.

Artikel 17

Art. 17

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates 1 ) mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1957

Artikel 18

Art. 18

Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.

Artikel 19

Art. 19

(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 2 ) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr 3 ) werden aufgehoben.

(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet 4 ) werden aufgehoben.

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1957

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1957

4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1957

Artikel 20

Art. 20

(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und nach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte Häftlinge und Gegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald-Griesen und Ehrwald-Vils den Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 5 ) mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2. Artikel 2 Absatz 2 des zitierten Abkommens wird aufgehoben.

(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland 6 ) in der Fassung des Vertrags vom 5. April 1979 7 ) erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend.“

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5 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1957

6 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974

7 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980

Artikel 21

Art. 21

(1) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße 8 ) gilt mit folgender Maßgabe:

1. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt. Das Wort „österreichischen“ vor „Exekutivorgane“ am Anfang des Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den Worten in Absatz 2 „bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße“ werden ein Komma und danach die Worte „die Wildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus Wildmoos Nr. 3“ eingefügt.

2. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

(2) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet 9 ) gilt mit folgender Maßgabe:

1. In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt.

2. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen“ ersetzt.

3. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3 und des Artikels 24 Absatz 2 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.

Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

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8 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1967

9 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1967

Artikel 22

Art. 22

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Soweit nach diesem Vertrag die Auffassung eines Vertragsstaats maßgeblich ist, ist das Schiedsgericht hieran gebunden.

(6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(7) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Artikel 23

Art. 23

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Artikel 19 bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in Artikel 3 genannte gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den Artikeln 19 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.