(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.
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