BundesrechtInternationale VerträgeSchengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

Art. 2

(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.

Artikel 3

Art. 3

(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.

Artikel 4

Art. 4

Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.

Artikel 5

Art. 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlussakte

Anl. 1

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen macht sich die Italienische Republik die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Italienische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Der italienische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut in deutscher, französischer und niederländischer Sprache. II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

Anl. 1

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten des Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Anl. 1

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Sichtvermerksregelung gilt.

3 Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Anl. 1

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das italienische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

Anl. 1

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, daß die im italienischen Recht vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten der „Guardia di Finanza“ von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt unberührt bleiben.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Anl. 1

Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß anzuschließen.