Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll und die Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn untereichneten (Anm.: richtig: unterzeichneten) Protokollen beigetreten sind, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Griechischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.
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