Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Durch dieses Protokoll tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokollen über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien bei.
Artikel 2
Art. 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 3
Art. 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Griechische Republik ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Art. 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in griechischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien
Anl. 1
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll und die Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn untereichneten (Anm.: richtig: unterzeichneten) Protokollen beigetreten sind, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Griechischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.