Vorwort
Artikel I
Art. 1
Durch dieses Protokoll tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik bei.
Artikel 2
Art. 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „dem Königreich Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 3
Art. 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des Königreichs Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich Spanien ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien, in Kraft.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Art. 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Anl. 1
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung des Königreichs Spanien unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.
Erklärung der Regierung des Königreichs Spanien betreffend das Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik
Anl. 1
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.