Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung der Italienischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen Anwendung finden werden.
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die Vertragsparteien, von dem Wunsch geleitet, daß der gewerbliche Warenverkehr sowie die verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen Kontrollen an den Grenzen bei Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über einen Drittstaat führen, erleichtert werden, zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst kurzfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei den übrigen Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß beschränkt.
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