BundesrechtInternationale VerträgeSchengener Übereinkommen – Beitritt Italien

Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien

In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Durch dieses Protokoll tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen bei.

Artikel 2

Art. 2

In Art. 1 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.

Artikel 3

Art. 3

In Art. 8 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.

Artikel 4

Art. 4

Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Billigungsurkunde.

Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Art. 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischer Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Anl. 1

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung der Italienischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen Anwendung finden werden.

Gemeinsame Erklärung zum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten

Anl. 1

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die Vertragsparteien, von dem Wunsch geleitet, daß der gewerbliche Warenverkehr sowie die verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen Kontrollen an den Grenzen bei Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über einen Drittstaat führen, erleichtert werden, zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst kurzfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei den übrigen Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß beschränkt.