BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht von Diplomaten- und Dienstpässen (Peru)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht von Diplomaten- und Dienstpässen (Peru)

In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses (Spezialpasses) sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

(1) Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe), die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe) sind.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 4

Art. 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Art. 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 6

Art. 6

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

(3) Falls die Regierung der Republik Peru mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Peru zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Peru über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Spezialpässen) bilden.

Anl. 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

LIMA

GZ 6.13/23/95

Verbalnote

Anl. 1

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der Republik Peru ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Peru über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Spezialpässen) vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat:

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der Republik Peru die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Lima, am 11. Oktober 1995

L. S.

Anl. 1

An das Ministerium für auswärtige Beziehungen

der Republik Peru

Lima

Anl. 1

(Übersetzung)

REPUBLIK PERU

Ministerium für auswärtige

Beziehungen

No. 6-26/09

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen der Republik Peru entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Zl. 6.13/23/95 vom 11. Oktober 1995 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

„Die Botschaft der Republik Österreich entbietet ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen der Republik Peru beehrt sich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Peru mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note der Botschaft der Republik Österreich und diese Antwortnote das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Peru und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Spezialpässen) bilden, einverstanden ist.

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen der Republik Peru benützt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Lima, am 11. Oktober 1995

L. S.

Anl. 1

An die Botschaft der Republik

Österreich

Lima

Anl. 1