BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Malediven)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Note wirksam.

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