BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Malediven)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Malediven)

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen.

Artikel 2

Art. 2

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.

Artikel 3

Art. 3

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.

Artikel 4

Art. 4

Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Note wirksam.

Anl. 1

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 7287-A/90

Exzellenz,

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich zur Erleichterung der Sichtvermerksformalitäten zwischen der Republik Österreich und der Republik der Malediven bereit ist, mit der Regierung der Republik der Malediven das folgende Übereinkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen abzuschließen:

Wenn die Regierung der Republik der Malediven bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorstehende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu als Übereinkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet werden soll, welches am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der der Durchführung dieses Notenwechsels folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

New Delhi, am 20. Dezember 1990

Christoph Cornaro m. p.

Anl. 1

Botschafter

Seiner Exzellenz

dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik der Malediven

Male

Anl. 1

DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

MALE REPUBLIK DER MALEDIVEN

19. Jänner 1991

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer Exzellenz vom 20. Dezember 1990 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Exzellenz,

..... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ...... Durchführung dieses Notenwechsels folgt.“

Die Regierung der Republik der Malediven stimmt dem in der Note Eurer Exzellenz enthaltenen Vorschlag zu. Dementsprechend sind die Note – Eurer Exzellenz und diese Antwortnote als ein Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik der Malediven und der Regierung der Republik Österreich anzusehen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fathulla Jameel m. p.

Anl. 1

Seiner Exzellenz

dem österreichischen Botschafter

in der Republik der Malediven

New Delhi

Anl. 1