BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Januar 1993
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Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

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