Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(3) Slowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes (Anm.: richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Artikel 4
Art. 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Art. 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden der Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Inhaber von Diplomatenpässen vom 14. Dezember 1967 *) und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen vom 5. Dezember 1975 **) aufgehoben.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 25/1968
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1976
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 18. Jänner 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.