Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Breitenberg werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der die Dreihiaslstraße von der Einmündung in die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 40 m, den Wendeplatz zwischen der Staatsstraße und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz südlich des Dienstgebäudes, den Überholungsplatz gegenüber dem Dienstgebäude sowie einen die Abfertigungsanlage umgebenden 10 m breiten Geländestreifen umfaßt;
- im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
- die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes gelegenen Räume einschließlich des Windfangs;
2. auf österreichischem Gebiet
- die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirksstraße 1560 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg folgende Vereinbarungen vorschlagen:….
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 42.40.23/1-A/89
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 13. Februar 1989 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,…………(es folgt der weitere Text der deutschen Note)……………..auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Mock
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979