Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
– den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am östlichen und westlichen Dienstgebäude;
– die Karl-Stechele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Einmündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;
– im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß den Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbindungswege und die Außentreppe;
– im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der Außentreppe;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
– im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume, im Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitären Anlage gelegenen Abstellraum;
– im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;
– im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise