BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD)

Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD)

In Kraft seit 01. Juni 1987
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am östlichen und westlichen Dienstgebäude;

die Karl-Stechele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Einmündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;

im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß den Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbindungswege und die Außentreppe;

im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der Außentreppe;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume, im Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitären Anlage gelegenen Abstellraum;

im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;

im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.

Artikel 3

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) ***) außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke folgende Vereinbarung vorschlagen:

Bonn, den 02. April 1987

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/271-A/87

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 02. April 1987 – 510-511.13/3 OST zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,……..(es folgt der weitere Text der deutschen Verbalnote)……….zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 02. April 1987

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979