(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.
(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.
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