BundesrechtInternationale VerträgeGrenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

In Kraft seit 01. November 1986
Up-to-date

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Art. 1

Gegenstand dieses Abkommens ist der Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach, nachfolgend als „Brücke“ bezeichnet, die auf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der Loferer Ersatzstraße B 312, auf deutschem Hoheitsgebiet im Zuge der Bundesstraße B 21 liegt.

Artikel 2

Planung und Bauausführung

Art. 2

(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbauwerks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausführung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.

(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften ausgeführt und abgenommen.

(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel des Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine deutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Baulastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her; auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km 64,890, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km 0+388.

Artikel 3

Grunderwerb

Art. 3

Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Artikel 4

Instandhaltung

Art. 4

Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.

Artikel 5

Kostenverteilung

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.

(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.

Artikel 6

Verwaltungsvereinbarung

Art. 6

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Bundesminister für Bauten und Technik vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg und das Bayerische Staatsministerium des Inneren schließen.

Artikel 7

Schiedsverfahren

Art. 7

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.

(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei Monaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend.

(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 8

Berlin-Klausel

Art. 8

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 9

Gültigkeitsdauer

Art. 9

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

Artikel 10

Inkrafttreten

Art. 10

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei Urschriften.