BundesrechtInternationale VerträgeGrenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Februar 1985
Up-to-date

(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege benützen.

(2) Die beiden Vertragsstaaten werden für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege sorgen.

(3) In Ausflugsgruppen ist der Grenzübertritt nur bis zu 30 Personen gestattet.

(4) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.

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