Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird;
b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise