BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

In Kraft seit 01. Dezember 1985
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Bahnhof Brennero/Brenner werden auf italienischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei Zonen errichtet:

- eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind);

- eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.

3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Artikel 3

Art. 3

Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird;

b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.

Artikel 4

Art. 4

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;

b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege;

c) die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege;

d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock.

Artikel 5

Art. 5

1. In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.

3. Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.

Artikel 6

Art. 6

Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4b, 5b, 6, 7, 8, 9, 11b und 13;

b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b;

c) die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege.

Artikel 7

Art. 7

Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 198 + 275,65 bis Bahnkilometer 198 + 958,65, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die anliegenden Bahnsteige;

b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes Gebäudes, in dem sich auch die Büros des Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen Staatsbahnen befinden;

c) das Buffet und die sanitären Anlagen des Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege.

Artikel 8

Art. 8

1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.

2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.

Artikel 9

Art. 9

1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.

2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.

3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste bestimmten Zonen haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.

5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.

Artikel 10

Art. 10

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 11

Art. 11

1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben.

2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden.

Artikel 12

Art. 12

Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Artikel 13

Art. 13

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.