Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2004 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum und den Aufenthaltsraum;
- im Kellergeschoß den an der Südseite gelegenen Raum, die beiden Abstellräume und den Hausanschlußraum an der Westseite sowie den Öllagerraum und den Heizraum an der Ostseite;
- die sanitären Anlagen;
- die Verbindungswege im Dienstgebäude;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
- im Kellergeschoß den an der Westseite zwischen Treppe und Abstellräumen gelegenen Aktenraum.
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