(1) Inhaber österreichischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sowie Inhaber von Diplomatenpässen oder gewöhnlichen Reisepässen der Republik Seychellen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines der im Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind.
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