Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, Diplomatenpasses oder Dienstpasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Seychellen einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
Staatsangehörige der Republik Seychellen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder Diplomatenpasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
Art. 3
(1) Inhaber österreichischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sowie Inhaber von Diplomatenpässen oder gewöhnlichen Reisepässen der Republik Seychellen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines der im Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind.
Artikel 4
Art. 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen Staatsbürger und die Staatsangehörigen der Republik Seychellen, die sich auf den Seychellen beziehungsweise in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.
Artikel 5
Art. 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 7
Art. 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 8
Art. 8
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen zu Victoria am 26. Juli 1984 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.