Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
- im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle im Mittelteil des Erdgeschosses, im Untergeschoß den Unterrichtsraum und den Durchsuchungsraum, den Schutzraum mit Vorraum, die Installations-, Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und Sanitärräume sowie die Teeküche,
- die Waagehäuser A und B samt Waagen,
- die beiden Abfertigungsrampen A und B mit dem jeweils dazugehörenden Büroraum, Sperraum und Kellerraum,
- die beiden Abfertigungskabinen zwischen den PKW-Fahrspuren beiderseits des Hauptdienstgebäudes,
- die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum und Sanitärraum,
- die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme des Büroraumes für den Kontrollposten B,
- die Verbindungswege in den Gebäuden,
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß alle Räume westlich der Abfertigungshalle, im Untergeschoß den östlichen Haftraum und alle Räume im Westteil mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume,
- den Büroraum für den Kontrollposten B in der Viehabfertigungsanlage.
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