BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Braunau am Inn (BRD)

Grenzübergang Braunau am Inn (BRD)

In Kraft seit 01. Februar 1982
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,

- im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle im Mittelteil des Erdgeschosses, im Untergeschoß den Unterrichtsraum und den Durchsuchungsraum, den Schutzraum mit Vorraum, die Installations-, Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und Sanitärräume sowie die Teeküche,

- die Waagehäuser A und B samt Waagen,

- die beiden Abfertigungsrampen A und B mit dem jeweils dazugehörenden Büroraum, Sperraum und Kellerraum,

- die beiden Abfertigungskabinen zwischen den PKW-Fahrspuren beiderseits des Hauptdienstgebäudes,

- die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum und Sanitärraum,

- die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme des Büroraumes für den Kontrollposten B,

- die Verbindungswege in den Gebäuden,

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß alle Räume westlich der Abfertigungshalle, im Untergeschoß den östlichen Haftraum und alle Räume im Westteil mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume,

- den Büroraum für den Kontrollposten B in der Viehabfertigungsanlage.

Artikel 3

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 *) über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1981

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 7. Dezember 1981

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/118-A/81

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 7. Dezember 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 7. Dezember 1981

L. S.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979