(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten jeweils vierteljährlich der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.
(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übersenden.
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