BundesrechtInternationale VerträgeAustausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

In Kraft seit 01. Mai 1981
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Eintragungen in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates betreffen, einander mitzuteilen.

Art. 2 Artikel 2

(1) Für die im Artikel 1 genannten Mitteilungen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle sind die im Übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern *) vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(2) Sobald das Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern *) zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg in Kraft getreten ist, sind die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(3) Die Formblätter sind mit folgenden Angaben zu ergänzen, soweit sie von den Beteiligten in Erfahrung gebracht werden können oder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind:

1. die für Österreich bestimmten Urkunden

a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag der Eheschließung der Eltern, bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter, und letzter Wohnsitz der Eltern in Österreich;

b) bei Eheschließungen (Formblatt B): Familiennamen und Vornamen der Eltern der Ehegatten sowie letzter Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;

c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung und letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich;

2. die für Luxemburg bestimmten Urkunden

a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag der Eheschließung der Eltern und bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter;

b) bei Eheschließungen (Formblatt B): Familiennamen und Vornamen der Eltern der Ehegatten;

c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung und letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Luxemburg.

(4) Die Urkunden, die Eheschließungen betreffen, sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965

*) Noch nicht in Kraft getreten

Art. 3 Artikel 3

Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht, der einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.

Art. 4 Artikel 4

(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten jeweils vierteljährlich der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.

(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übersenden.

Art. 5 Artikel 5

Im Sinne dieses Abkommens sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen in diese und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.

Art. 6 Artikel 6

Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung/Legalisation.

Art. 7 Artikel 7

Dieses Abkommen ist nur auf Eintragungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen werden.

Art. 8 Artikel 8

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.