Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Personen, die auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische und auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.
(2) Personen, die auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische und auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Republik Österreich abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.
Artikel 2
Art. 2
Personen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat verpflichtet.
Artikel 3
Art. 3
Die Ableistung des Militärdienstes nach den vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.
Artikel 4
Art. 4
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Buenos Aires ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 5
Art. 5
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 13. September 1979, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.