Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, einschließlich der Brückenwaage und der dazugehörigen Rampe;
– den Abfertigungskiosk;
– in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
– den nördlich der Bundesstraße Nr. 155 liegenden und in den gemeinsamen Amtsplatz mündenden LKW-Stauraum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und zwar
– im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite gegen die Mitte zu gelegenen Raum;
– im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume und des an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Raumes sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes im Kellergeschoß;
2. auf deutschem Gebiet
den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten, südlich der Bundesstraße 304 liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 304 von der Ausfahrt des Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.
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