BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Freilassing-Saalbrücke) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Freilassing-Saalbrücke) (BRD)

In Kraft seit 01. Februar 1981
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedienstete können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

1. auf österreichischem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, einschließlich der Brückenwaage und der dazugehörigen Rampe;

den Abfertigungskiosk;

in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

den nördlich der Bundesstraße Nr. 155 liegenden und in den gemeinsamen Amtsplatz mündenden LKW-Stauraum;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und zwar

im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite gegen die Mitte zu gelegenen Raum;

im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume und des an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Raumes sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes im Kellergeschoß;

2. auf deutschem Gebiet

den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten, südlich der Bundesstraße 304 liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 304 von der Ausfahrt des Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.

Artikel 3

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke *) außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 5. November 1980

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 112.05/76-A/80

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote) ... zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 5. November 1980

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979