Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Haftraum im nördlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude und die Verbindungswege;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude südlich der Bundesstraße.
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