Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Wegscheid wird auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Haftraum im nördlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude und die Verbindungswege;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude südlich der Bundesstraße.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Wegscheid vorschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 und 2)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 11. Januar 1980
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/48-A/80
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. Jänner 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. Jänner 1980.
L. S.
An das Auswärtige Amt
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 331 und 332/1979