BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Simbach-Innbrücke (BRD)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Dezember 1986
Up-to-date

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

a) Die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;

- die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden Innstraße Nr. 36 und 38;

- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu der Gabelung des Dammweges;

- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße;

- die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem Grundstück des Gebäudes Innstraße Nr. 65 und den Zugang von der Straße;

- die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;

- den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß Innstraße Nr. 48;

- die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;

- sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;

- im Gebäude Innstraße Nr. 48 im Erdgeschoß den Raum rechts neben dem Eingang.

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