Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) Die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
- die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden Innstraße Nr. 36 und 38;
- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu der Gabelung des Dammweges;
- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße;
- die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem Grundstück des Gebäudes Innstraße Nr. 65 und den Zugang von der Straße;
- die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
- den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß Innstraße Nr. 48;
- die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
- sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
- im Gebäude Innstraße Nr. 48 im Erdgeschoß den Raum rechts neben dem Eingang.
Artikel 3
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1974
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr **) folgende Vereinbarungen über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke vorschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. November 1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 24. August 1978
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/28-A/78
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 24. August 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. November 1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 24. August 1978
L. S.
An das Auswärtige Amt
53 Bonn – 1
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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957